Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
The Greenfather – Simon Majewski
Stand: 13.09.2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen The Greenfather – Simon Majewski, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber.
1.2. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3. Maßgeblich für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzende Vereinbarungen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen können, soweit gesetzlich zulässig, auch in Textform, insbesondere per E-Mail oder Messenger-Nachricht, vereinbart werden.
1.5. Gesetzlich zwingende Vorschriften, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
2. Angebote, Preise und Leistungsumfang
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot keine Bindungsfrist angegeben ist, freibleibend.
2.2. Der vereinbarte Preis umfasst ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
2.3. Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden gesondert vergütet.
2.4. Mengen-, Flächen-, Längen- und Volumenangaben, die auf Angaben des Auftraggebers oder auf Schätzungen beruhen, werden der Kalkulation zugrunde gelegt. Ergeben sich bei der tatsächlichen Ausführung Abweichungen, werden hieraus entstehende Mehr- oder Minderleistungen entsprechend der vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelungen berücksichtigt.
2.5. Soweit im Angebot Positionen ausdrücklich als geschätzte Mengen, Bedarfspositionen oder Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand bezeichnet sind, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten bzw. angefallenen Mengen und Leistungen.
3. Ausführungstermine und Ausführungsfristen
3.1. Angegebene Ausführungstermine und Zeiträume sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2. Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
Hierzu zählen insbesondere:
- ungeeignete Witterungsverhältnisse,
- Frost, Schnee, Starkregen oder Sturm,
- extreme Hitze,
- aufgeweichte oder nicht tragfähige Böden,
- Lieferverzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
- behördliche Maßnahmen,
- höhere Gewalt,
- fehlende Genehmigungen,
- Behinderungen durch andere Gewerke,
- fehlende Mitwirkung des Auftraggebers,
- nachträglich gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs,
- bei Vertragsschluss nicht erkennbare Boden- oder Baustellenverhältnisse.
3.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen informieren, sobald diese erkennbar sind.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Leitungen und unterirdische Anlagen
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten Informationen über vorhandene Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikations-, Bewässerungs- und sonstige Leitungen sowie Schächte, Drainagen, Tanks, Fundamente und unterirdische Bauwerke mitzuteilen.
Soweit für die Ausführung erforderlich, hat der Auftraggeber vorhandene Pläne und Leitungsauskünfte zur Verfügung zu stellen oder deren Beschaffung mit dem Auftragnehmer gesondert zu vereinbaren.
Für Schäden an nicht angegebenen und für den Auftragnehmer nicht erkennbaren Leitungen oder Anlagen haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
4.2. Baustellenzugang
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle während der vereinbarten Ausführungszeit zugänglich ist.
Soweit für die vereinbarten Arbeiten erforderlich, sind geeignete Zufahrtsmöglichkeiten für Fahrzeuge, Anhänger, Minibagger, Bagger, Radlader und sonstige Maschinen bereitzustellen.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn auf ihm bekannte nicht ausreichend tragfähige Flächen, unterirdische Anlagen, Schächte, Drainagen, Tanks oder sonstige Besonderheiten der Zufahrt hinzuweisen.
4.3. Freiräumen des Arbeitsbereiches
Der Auftraggeber hat den vereinbarten Arbeitsbereich vor Arbeitsbeginn von beweglichen Gegenständen, insbesondere Gartenmöbeln, Fahrzeugen, Dekorationen, Spielgeräten und sonstigen Hindernissen freizuhalten, soweit deren Entfernung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Zusätzlicher Aufwand aufgrund nicht freigeräumter Arbeitsbereiche kann nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert berechnet werden.
4.4. Strom und Wasser
Soweit für die Arbeiten erforderlich und nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber vorhandene und geeignete Anschlüsse für Wasser und Strom in zumutbarer Entfernung zur Baustelle unentgeltlich zur Verfügung.
4.5. Genehmigungen
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Beschaffung der für sein Grundstück oder das geplante Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verantwortlich.
4.6. Ansprechpartner
Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Ausführung bei notwendigen Entscheidungen ein Ansprechpartner erreichbar ist.
Ein vom Auftraggeber benannter Vertreter gilt im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht als berechtigt, die für die Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen.
5. Grundstücksgrenzen, Höhen und Vermessung
5.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer den maßgeblichen Grenzverlauf sowie die gewünschte Position von Zäunen, Toren, Einfassungen, Wegen und sonstigen Anlagen eindeutig anzugeben, sofern Vermessungsleistungen nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
5.2. Der Auftragnehmer führt ohne ausdrückliche Beauftragung keine Grundstücks- oder Grenzvermessung durch.
5.3. Vom Auftraggeber vorgegebene Grenzpunkte, Höhen, Bezugspunkte, Gefälle und Positionen werden der Ausführung zugrunde gelegt.
5.4. Bestehen für den Auftragnehmer erkennbare Bedenken gegen vom Auftraggeber vorgegebene Maße, Höhen oder Positionen, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
5.5. Für Folgen fehlerhafter Angaben des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
6. Baugrund und unbekannte Hindernisse
6.1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Besonderheiten des Grundstücks und Baugrundes mitzuteilen.
6.2. Werden während der Arbeiten bei Vertragsschluss nicht erkennbare oder nicht bekannte Umstände festgestellt, insbesondere:
- Fundamente oder Betonreste,
- Bauschutt,
- starke Durchwurzelungen,
- Fels oder außergewöhnlich harter Boden,
- Altlasten oder kontaminierter Boden,
- unbekannte Leitungen,
- unterirdische Bauwerke,
- Grund- oder Schichtenwasser,
- nicht tragfähige Bodenschichten,
können die dadurch erforderlichen zusätzlichen Arbeiten, Maschinenstunden, Materialien, Transporte und Entsorgungsleistungen gesondert zu vergüten sein.
6.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Umstände und die hierdurch erforderlichen Zusatzleistungen informieren, sobald dies möglich und zumutbar ist.
7. Erdarbeiten, Verdichtung und Setzungen
7.1. Erd-, Untergrund- und Verdichtungsarbeiten werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang ausgeführt.
7.2. Natürliche oder nachträgliche Setzungen können insbesondere bei aufgefüllten, nicht ausreichend bekannten oder inhomogenen Bodenverhältnissen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
7.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Setzungen oder Veränderungen, die ausschließlich auf nicht erkennbare Bodenverhältnisse, nachträgliche Fremdeinwirkungen oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
7.4. Die gesetzlichen Mängelrechte wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Ausführung oder unzureichenden Verdichtung bleiben unberührt.
8. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
8.1. Werden Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf Beschaffenheit, Qualität, Eignung oder Fehler dieser Materialien zurückzuführen sind.
8.2. Die Verantwortung des Auftragnehmers für eine von ihm zu vertretende mangelhafte Verarbeitung oder Montage bleibt unberührt.
8.3. Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Bedenken hinsichtlich der Eignung des bereitgestellten Materials, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
8.4. Zusätzliche Arbeitszeiten aufgrund fehlender, falscher, beschädigter oder nicht passender bauseits bereitgestellter Materialien können gesondert zu vergüten sein, sofern der Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht zu vertreten hat.
9. Pflanzen, Rollrasen und Saatflächen
9.1. Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen, Gehölze, Hecken, Saatflächen oder Rollrasen wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
9.2. Nach Übergabe bzw. Abnahme obliegt die erforderliche Pflege dem Auftraggeber, sofern keine gesonderte Pflegeleistung vereinbart wurde.
Hierzu gehören insbesondere ausreichende und fachgerechte Bewässerung, Pflege, gegebenenfalls Düngung sowie Schutz vor Austrocknung und sonstigen schädlichen Einflüssen.
9.3. Für Pflanzenausfälle oder Schäden aufgrund unzureichender oder ungeeigneter Pflege, Bewässerungsmangel, extremer Witterung, Frost, Hitze, Schädlings- oder Krankheitsbefall, Wildschäden oder sonstiger außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegender Umstände haftet der Auftragnehmer nicht.
9.4. Die gesetzlichen Mängelrechte wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Pflanz-, Boden- oder Ausführungsleistung bleiben unberührt.
9.5. Vom Auftragnehmer ausgehändigte Pflege- und Bewässerungshinweise sind vom Auftraggeber zu beachten.
10. Naturmaterialien und materialtypische Abweichungen
10.1. Naturprodukte und aus natürlichen Rohstoffen hergestellte Baustoffe können materialtypische Unterschiede aufweisen.
10.2. Bei Mutterboden, Oberboden, Kompost und vergleichbaren Naturprodukten können Unterschiede hinsichtlich Farbe, Feuchtigkeit, Zusammensetzung, Körnung und organischen Bestandteilen auftreten. Das Auftreten natürlicher Wildkrautsamen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.
10.3. Holz kann aufgrund seiner natürlichen Eigenschaften quellen, schwinden, reißen, sich verziehen oder seine Farbe verändern.
10.4. Natursteine können natürliche Farb-, Struktur-, Maß- und Oberflächenabweichungen sowie Einschlüsse aufweisen.
10.5. Bei Beton-, Pflaster- und Bordsteinen sowie vergleichbaren Produkten können insbesondere Farb- und Strukturunterschiede, Ausblühungen und material- bzw. produktionsbedingte Oberflächenunterschiede auftreten.
10.6. Solche natürlichen, handelsüblichen und technisch unvermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und gewöhnliche Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
11. Zusatz-, Änderungs- und Mehrarbeiten
11.1. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.
11.2. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich:
- Ausführung,
- Material,
- Flächen oder Mengen,
- Zaun- oder Torpositionen,
- Höhen,
- Abmessungen,
- Verlegearten,
- zusätzlichen Erd- oder Entsorgungsarbeiten.
11.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber grundsätzlich vor Durchführung erkennbarer zusätzlicher Arbeiten über die Notwendigkeit und, soweit möglich, die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten informieren.
11.4. Nachträgliche Änderungen können zu einer angemessenen Verschiebung der vereinbarten Ausführungszeit führen.
11.5. Ist zur Vermeidung unmittelbar drohender Schäden eine sofortige Maßnahme erforderlich und der Auftraggeber trotz angemessener Versuche nicht rechtzeitig erreichbar, darf der Auftragnehmer erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchführen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12. Entsorgung
12.1. Entsorgungsleistungen sind nur geschuldet, wenn diese Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
12.2. Geschätzte Entsorgungsmengen beruhen auf den bei Vertragsschluss erkennbaren Verhältnissen.
12.3. Fallen tatsächlich größere Mengen oder andere Abfallarten an, können die hierdurch erforderlichen zusätzlichen Transport-, Arbeits- und Entsorgungskosten nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet werden.
12.4. Dies gilt insbesondere für:
- belasteten oder kontaminierten Boden,
- Bauschutt,
- Beton,
- Asphalt,
- Wurzeln und Stubben,
- Fremdstoffe,
- sonstige Materialien mit erhöhten Annahme-, Transport- oder Nachweiskosten.
12.5. Soweit eine Abrechnung ausdrücklich nach tatsächlicher Menge oder tatsächlichem Aufwand vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung entsprechend der tatsächlich angefallenen Menge bzw. Leistung.
13. Stundenlohnarbeiten, Maschinen und Wartezeiten
13.1. Soweit Arbeiten nach Zeitaufwand vereinbart werden, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Stunden- bzw. Maschinenverrechnungssätze.
13.2. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit können, soweit dies vereinbart oder nach Art des Auftrags erforderlich ist, neben der unmittelbaren Tätigkeit auf der Baustelle insbesondere notwendige Be- und Entladezeiten, Materialbeschaffungsfahrten, Entsorgungsfahrten und Maschinenzeiten gehören.
13.3. Vom Auftraggeber verursachte und vermeidbare Warte- oder Stillstandszeiten können nach dem vereinbarten Stunden- bzw. Maschinenverrechnungssatz berechnet werden, sofern der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
13.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Stundenlohn- und Maschinenleistungen zu dokumentieren. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber eine nachvollziehbare Aufstellung.
14. Lieferverzögerungen und Materialverfügbarkeit
14.1. Verzögerungen aufgrund verspäteter Materiallieferungen oder fehlender Materialverfügbarkeit verlängern die Ausführungsfrist angemessen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
14.2. Wird ein vereinbartes Material dauerhaft nicht mehr geliefert oder ist dessen Beschaffung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, werden die Vertragsparteien eine geeignete alternative Ausführung abstimmen.
15. Mängel und Nachbesserung
15.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angezeigten Mangel zunächst selbst zu überprüfen und einen von ihm zu vertretenden Mangel innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
15.2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu nach Terminabstimmung den erforderlichen Zugang zu ermöglichen.
15.3. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Auftragnehmer die erforderlichen und angemessenen Aufwendungen der Überprüfung verlangen, soweit der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt.
15.4. Gewährt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Zugangstermin schuldhaft nicht, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstandenen erforderlichen und angemessenen Aufwendungen verlangen.
16. Haftung
16.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
16.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
16.3. Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
16.4. Für Schäden und Verzögerungen, die ausschließlich durch höhere Gewalt oder durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit gesetzlich zulässig.
17. Bild-, Video- und Baustellendokumentation
17.1. Der Auftragnehmer darf Bild- und Videoaufnahmen der ausgeführten Arbeiten anfertigen, soweit dies zur Dokumentation des Baufortschritts, Leistungszustandes, zur Beweissicherung oder Dokumentation von Besonderheiten erforderlich ist und datenschutzrechtlich zulässig erfolgt.
17.2. Eine Veröffentlichung zu Werbe-, Internet-, Social-Media- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers, soweit Personen, Kennzeichen, Hausnummern oder andere personenbezogene bzw. eindeutig zuordenbare Merkmale erkennbar sind.
17.3. Eine erforderliche Einwilligung zur werblichen Nutzung wird gesondert eingeholt.
18. Eigentumsvorbehalt
18.1. Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbundene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Forderung Eigentum des Auftragnehmers.
18.2. Soweit Materialien durch den Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Bauwerks werden und ein Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht fortbestehen kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
19. Abnahme und Gefahrübergang
19.1. Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung ist diese vom Auftraggeber abzunehmen, sofern die Leistung abnahmefähig ist.
19.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
19.3. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB bleiben maßgeblich.
19.4. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
19.5. Mit der Abnahme geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über.
19.6. Gesetzliche Regelungen über den Gefahrübergang bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
19.7. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Rechte des Auftragnehmers auf eine gemeinsame bzw. einseitige Zustandsfeststellung unberührt.
20. Vergütung, Materialvorauszahlungen und Abschläge
20.1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und zusätzlich vereinbarten Leistungen.
20.2. Der Auftragnehmer kann vor Bestellung kostenintensiver oder speziell für den Auftrag beschaffter Materialien eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe der hierfür anfallenden Materialkosten verlangen, soweit dies vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
20.3. Für vertragsgemäß erbrachte Leistungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen verlangt werden.
20.4. Bei größeren Projekten können gesonderte Zahlungspläne vereinbart werden.
20.5. Gesetzliche Sondervorschriften, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.
21. Rechnungen und Zahlungsverzug
21.1. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot, Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
21.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und Verzugsschäden.
21.3. Für erforderliche Mahnungen kann der Auftragnehmer Ersatz der tatsächlich entstandenen und gesetzlich ersatzfähigen Kosten verlangen.
21.4. Bei Zahlungsverzug mit fälligen Abschlagszahlungen kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die weiteren Arbeiten bis zur Zahlung aussetzen.
Eine dadurch verursachte und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung verlängert die Ausführungszeit entsprechend.
22. Kündigung
22.1. Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
22.2. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dies kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten, erheblichen Störungen der Baustelle, Bedrohungen, Beleidigungen oder sonstigen erheblichen Vertragsverletzungen der Fall sein.
22.3. Soweit gesetzlich erforderlich und zumutbar, erfolgt zuvor eine angemessene Fristsetzung oder Abmahnung.
22.4. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 648 BGB, bleibt unberührt.
22.5. Im Falle einer Kündigung richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bereits erbrachte Leistungen sowie beschaffte und nicht anderweitig verwendbare Materialien werden im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.
23. Aufrechnung
Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
24. Verbraucher und Widerrufsrecht
24.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen, können dem Auftraggeber die gesetzlichen Widerrufsrechte zustehen.
24.2. Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Auftraggeber eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlich vorgesehenen Muster-Widerrufsformulars.
24.3. Soll der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienst- bzw. Werkleistung beginnen, ist hierzu eine gesonderte Erklärung des Verbrauchers einzuholen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
24.4. Die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz sowie über das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
25.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
25.3. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
25.4. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.
